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   BGH, 19.11.2003 - 2 StR 368/03   

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https://dejure.org/2003,9453
BGH, 19.11.2003 - 2 StR 368/03 (https://dejure.org/2003,9453)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2003 - 2 StR 368/03 (https://dejure.org/2003,9453)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2003 - 2 StR 368/03 (https://dejure.org/2003,9453)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 46 StGB
    Recht auf Verfahrensbeschleunigung und Recht auf Beschwerde (Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen; Beschleunigungsgebot)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei der Bemessung von Einzelstrafen und einer Gesamtfreiheitsstrafe; Teilaufhebung eines Strafausspruchs

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BGH, 19.11.2003 - 2 StR 368/03
    Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszugehen ist, wird er zu beachten haben, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe aus drücklich und konkret zu bestimmen ist (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181).".
  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Auszug aus BGH, 19.11.2003 - 2 StR 368/03
    Dabei ist auf die gesamte Dauer vom Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BGH wistra 2002, 428).
  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 19.11.2003 - 2 StR 368/03
    Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszugehen ist, wird er zu beachten haben, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe aus drücklich und konkret zu bestimmen ist (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181).".
  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93

    Rechtsprechung - Rechtsstaatswidrigkeit - Verfahrensverzögerung -

    Auszug aus BGH, 19.11.2003 - 2 StR 368/03
    Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszugehen ist, wird er zu beachten haben, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe aus drücklich und konkret zu bestimmen ist (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181).".
  • BGH, 29.10.1997 - 3 StR 282/97

    Voraussetzungen für eine unzulässige Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 19.11.2003 - 2 StR 368/03
    Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszugehen ist, wird er zu beachten haben, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe aus drücklich und konkret zu bestimmen ist (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181).".
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